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Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schreinergewerbe

  1. Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um:

    a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 60 Franken pro Monat erhöht.

    b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden - um 30 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
     
  2. Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden.
     
  3. Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
     

    Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025

    Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag Weiterbildung und Gesundheitsschutz

    Kommentar zum GAV (ZPK)

    Alle bereits erschienen Artikel zu den GAV-Verhandlungen sind in folgendem Dossier der SchreinerZeitung gesammelt: GAV-Dossier SchreinerZeitung

    Weitere Infos: Zentrale Paritätische Berufskommission ZPK

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