- Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um:
a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 60 Franken pro Monat erhöht.
b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden - um 30 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
- Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden.
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Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag Weiterbildung und Gesundheitsschutz
Alle bereits erschienen Artikel zu den GAV-Verhandlungen sind in folgendem Dossier der SchreinerZeitung gesammelt: GAV-Dossier SchreinerZeitung